Mit ChatGPT hat das Thema KI schlagartig Einzug in den Unterricht gehalten – zumindest ist der Hype um das Sprachmodell groß. Doch wie bei jeder Online-Plattform oder mit dem Internet verbundenen App sind Lehrpersonen angehalten, sich über das Thema Datenschutz Gedanken zu machen, wenn bei der Nutzung in Schule und Unterricht personenbezogene Daten verarbeitet werden. Mit Dirk Thiede fasst in einem Gastbeitrag ein erfahrener Datenschutzbeauftragter erste Beobachtungen zu ChatGPT zusammen und stellt interessierten Lehrpersonen damit eine wichtige Hilfe zur Seite.
Jurist*innen des eluna.ai Unternehmens haben kürzlich folgendes geschrieben:
Wenn Sie die Generierung mit Photoshop oder anderen Werkzeugen erheblich manipulieren und menschliche Arbeit hineinstecken, ist sie urheberrechtlich geschützt. Wenn man nur eine Eingabeaufforderung eingibt und das Bild generiert – nicht.
KI-generierte Werke sind für sich genommen nicht urheberrechtlich schützbar.
- Ein menschlicher Autor muss einen erheblichen kreativen Beitrag zu dem Werk leisten.
- KI wird als ein Werkzeug im Arsenal menschlicher Autoren betrachtet
- Die Behörden werden die KI-Entwicklungen weiterhin genau beobachten.
Beispiele, die urheberrechtlich geschützt werden können:
- Ein(e) Autor*in nutzt KI, um Ideen für die Handlung oder Charaktereigenschaften vorzuschlagen, aber sie/er schreibt die Geschichte selbst.
- Ein menschlicher Künstler verwendet KI, um mehrere Stile für ein Gemälde zu generieren, aber der Künstler erschafft letztendlich ein endgültiges, einzigartiges Werk.
Beispiele, die nicht urheberrechtlich geschützt werden können:
- Ein rein KI-generiertes Gemälde
- Eine KI-generierte Geschichte ohne menschlichen Input
- KI-generierte Musik ohne kreativen menschlichen Input oder Modifikation
Im Wesentlichen wird der Urheberrechtsschutz ausgeweitet, solange ein erhebliches Maß an menschlicher Mitwirkung und kreativer Entscheidungsfindung an dem Werk beteiligt ist.